AHB-Beantragung
Der Weg zur Reha
... und Ihr Recht auf Rehabilitation
Wer in der Sozialversicherung versichert ist, hat ein Recht auf die notwendigen Maßnahmen zum Schutz,
zur Erhaltung, zur Besserung und zur Wiederherstellung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit sowie zur
wirtschaftlichen Sicherung bei Krankheit und Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 4 SGB I).
Rehabilitation ist eine Chance, wieder aktiv am Leben teilhaben zu können. Leistungen zur medizinischen
Rehabilitation werden daher im SGB IX auch als Leistungen zur Teilhabe bezeichnet.
Der traditionelle Begriff "Kur" wird in der neuen Sozialgesetzgebung nicht mehr verwendet.
Wer Kostenträger ist, richtet sich nach den Hauptzielen der Rehabilitation und nach versicherungsrechtlichen
Voraussetzungen. In den meisten Fällen sind die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV) oder Gesetzliche
Rentenversicherung (GRV) zuständige Kostenträger.
Für Beamte übernimmt die Beihilfe anteilig Kosten für medizinische Rehabilitation und Heilkuren.
Persönliche Vorbereitung
Medizinische Rehabilitation setzt Ihre aktive Mitarbeit voraus. Sie werden bei der Antragstellung Fragen
beantworten und persönliche Entscheidungen treffen müssen, wenn Sie eine Rehabilitation wünschen. Worunter
leide ich, weshalb möchte ich eine Rehabilitation beantragen, welche Erwartungen und Wünsche verbinde ich
mit der Rehabilitation, wo soll sie stattfinden und wer übernimmt die Kosten?
Sprechen Sie mit Ihrem Hausarzt, Facharzt oder - falls Sie sich im Krankenhaus befinden - mit dem
Klinik-Arzt über Ihren Wunsch nach einer medizinischen Rehabilitation. Er wird mit Ihnen beraten, welche
Art der Rehabilitation für Sie medizinisch erforderlich ist und Sie bei der Antragstellung entsprechend
unterstützen.
Wunsch- und Wahlrecht
Informieren Sie sich rechtzeitig darüber, welche Rehabilitationsklinik Ihre Erkrankung behandelt und
auch Ihren Wünschen hinsichtlich Lage, Service und Ausstattung entspricht. Achten Sie darauf, dass die
Klinik von unabhängiger Stelle zertifiziert wurde und somit nach hohen, regelmäßig überprüften
Qualitätsstandards therapiert. Ergänzen Sie Ihren Antrag mit einem entsprechenden Vorschlag, denn Sie haben nach SGB IX
ein Wunsch- und Wahlrecht, das Sie aktiv ausüben sollten.
Antragstellung
Jede medizinische Rehabilitation muss vor Antritt von Ihnen selbst beantragt werden. Hierzu ist ein befürwortendes ärztliches Gutachten Ihres behandelnden Arztes erforderlich. Antragsvordrucke erhalten Sie von dem zuständigen Kostenträger, wobei die Krankenkassen auch Anträge der Deutschen Rentenversicherung ausgeben und einen Teil davon ausfüllen.
Nach Antragseingang klären die Kostenträger untereinander die Zuständigkeit ab. Ist der zuerst angegangene Kostenträger nicht zuständig, leitet dieser den Antrag innerhalb einer kurzen Frist weiter an den nächsten.
Findet eine medizinische Rehabilitation im unmittelbaren Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt statt, haben die Kostenträger besondere Antragsverfahren entwickelt zur zügigen Verlegung in eine geeignete Rehabilitations-Klinik.
Antragsformulare der Dt. Rentenversicherung Bund können Sie hier herunterladen:
www.drv-bund.de
Anschlussheilbehandlung (AHB)
Für diese sog. Anschlussheilbehandlung (AHB) der Deutschen Rentenversicherung gilt für Patienten, die
Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung sind, ein vereinfachtes Antragsverfahren. Alle
erforderlichen Schritte können im Krankenhaus durch den Arzt eingeleitet werden, wenn er die
Anspruchsvoraussetzungen geprüft hat und der Patient für eine AHB geeignet ist. Der Sozialdienst
unterstützt Sie bei der Antragstellung, der Auswahl einer geeigneten AHB-Klinik und organisiert die
Verlegung. Ein AHB-Bescheid ergeht erst im Nachhinein.
Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM)
Im Unterschied zur Anschlußheilbehandlung (AHB) spricht die Deutsche Rentenversicherung von einer
Anschlussgesundheitsmaßnahme (AGM), wenn der Patient nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse
ist oder aus medizinischen oder sonstigen Gründen eine AHB nicht möglich ist. Bei einer AGM müssen die
persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen vor Beginn der Rehabilitationsleistung geprüft
werden. Eine direkte Verlegung vom Krankenhaus in eine AHB-Einrichtung ist nicht möglich. Nach bevorzugter
Antragsbearbeitung durch die Deutsche Rentenversicherung erfolgt die Einweisung in eine geeignete Einrichtung.
"Eilt-Heilverfahren"
Das sogenannte Eilt-Heilverfahren gibt es für DR-Bund-Patienten. Hier wird innerhalb von 14 Tagen nach einem
Krankenhausaufenthalt eine Rehabilitationsmaßnahme durchgeführt. Dies gilt bei Versicherten, deren
Erwerbsfähigkeit nach ärztlichem Gutachten erheblich gefährdet oder gemindert ist.
Verfahrensweg:
Verwendung von AHB-Anträgen (8.7501) und AHB-Befundberichten (8.7502)
Ärztliche Dienste bzw. medizinische Dienste der Krankenhäuser füllen die Anträge aus und übersenden diese
an die Reha-Einrichtung.
Anträge mit dem roten Stempel "Eilt-Heilverfahren" versehen
An die AHB-Anlaufstelle der DR-Bund senden (FAX 0 30/86 52 79 75)
Originalunterlagen per Post an die DR-Bund senden
Bescheiderteilung der DR-Bund erfolgt kurzfristig
Bescheid und Widerspruch
Nach sozialmedizinischer Begutachtung und versicherungsrechtlicher Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie
einen Bescheid des Kostenträgers. Bei Ablehnung haben Sie die Möglichkeit, innerhalb eines Monats
schriftlich zu widersprechen. Oftmals wird nach einem Widerspruch die Rehabilitation genehmigt - zögern Sie
also nicht, Ihr Widerspruchsrecht auszuüben. Gleiches gilt für den Fall, dass Sie mit der vorgeschlagenen
Einrichtung nicht einverstanden sind. Bitten Sie kurzfristig um eine Ummeldung in die Klinik Ihrer Wahl.
Art, Dauer, Umfang, Beginn und Durchführung der Leistungen bestimmt der Kostenträger.
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